24.04.2024 @ 04:56

Hausordnung

 

Präambel

Die Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und Eltern wirken bei der Gestaltung des Schullebens zusammen und übernehmen Verantwortung.

Diese Hausordnung soll dazu beitragen, feste Gewohnheiten herauszubilden, die das Zusammenleben und die gemeinsame Arbeit aller in der Schule erleichtern, das Schulgebäude mit seinen Einrichtungen und Außenanlagen schonen und deren Sicherheit dienen.

Die Regeln sollen unsere Schule zu einem Raum machen, in dem alle hilfsbereit und in gegenseitigem Vertrauen zusammenwirken und in dem ein ungestörtes Arbeiten und ein angenehmer Aufenthalt möglich sind. Unser Ziel, größtmöglichen Freiraum für alle zu schaffen, erfordert ein Höchstmaß an Verantwortung und Selbstbeherrschung jedes Einzelnen. Dieser hat sich so zu verhalten, dass kein anderer verletzt, gefährdet, missachtet, belästigt oder mehr als unvermeidbar behindert wird. Jeder darf nur so viele Rechte und Freiheiten beanspruchen, wie ohne Eingriff in die Freiheit anderer möglich ist. Ausgrenzung und verbale Übergriffe werden nicht geduldet.

Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft werden von allen Beteiligten als Voraussetzung für ein gutes Schulklima anerkannt.

Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gewährleisten durch ihr Verhalten einen pünktlichen und ordnungsgemäßen Unterrichtsbeginn und -ablauf. Für Sauberkeit und Reinhaltung der Gebäude und des Geländes sind alle Benutzer des Gymnasiums gleichermaßen verantwortlich.

Dieses Selbstverständnis ist Grundlage der folgenden Bestimmungen und Verhaltensregeln. Alle Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter sind aufgefordert, Vorschläge zur Ergänzung beziehungsweise Änderung der Hausordnung der Schulleitung mitzuteilen.

 

1. Hausrecht

Die Schulleiterin/der Schulleiter übt das Hausrecht aus und ist für die Pflege, die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Zustand des Schulgrundstückes, Schulgebäudes und Schulinventars verantwortlich.

Die Schulleiterin/der Schulleiter ist Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften, Mitarbeitern und schulfremden Personen gegenüber weisungsberechtigt. Ist die Schulleiterin/der Schulleiter abwesend oder verhindert, wird sie/er durch den/die stellvertretende Schulleiter/in oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch ein Mitglied der erweiterten Schulleitung vertreten. Bei Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters oder ihrer/seiner Vertretung sind die Schulhausmeister oder ein anderer Beauftragter des Schulträgers befugt, das Hausrecht wahrzunehmen.

Zudem besitzen Lehrkräfte, Mitarbeiter, die Schulsachbearbeiterin und die Hausmeister auf der Grundlage dieser Hausordnung gegenüber allen Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Befugnisse Weisungsrecht.

 

2.  Verhalten in den Schulgebäuden bzw. im Unterricht

2.1  Öffnungszeiten
          

Schulgebäude:

Montag bis Freitag:

06:30 Uhr bis 16:00 Uhr

     

Schulsekretariat:

Montag bis Donnerstag:   

07:00 Uhr bis 11:30 Uhr
12:00 Uhr bis 14:00 Uhr

 

Freitag:          

07:00 Uhr bis 13:00 Uhr

 

Sprech- und Kopierzeiten für Schülerinnen und Schüler:

Montag bis Donnerstag:

07:00 Uhr bis 07:35 Uhr

 

09:15 Uhr bis 09:25 Uhr und 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Freitag:

07:00 Uhr bis 07:35 Uhr und 09:15 Uhr bis 09:25 Uhr

 

2.2 Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt obliegt dem Schulträger. In dessen Auftrag werden während der Schulzeit nach Anweisung der Schulleiterin/des Schulleiters die Schulgebäude durch den/die Hausmeister 06:30 Uhr geöffnet und um ca. 16:00 Uhr bzw. nach Beendigung der Reinigungsarbeiten in Absprache mit den Reinigungskräften wieder geschlossen.

Für die außerunterrichtliche bzw. außerschulische Nutzung bedarf es eines schriftlichen Antrages und der Genehmigung durch die Schulleiterin/den Schulleiter beziehungsweise den Schulträger.

 

2.3 Betreten der Schule / Unterrichtsbeginn

Das Betreten und Verlassen des Schulgebäudes erfolgt über den Haupteingang durch das Foyer oder den hinteren Eingang von bzw. zu den Parkplätzen.

Das Foyer und die Cafeteria stehen allen Schülerinnen und Schülern ab 6:30 Uhr zur Verfügung.

Mit dem Vorklingeln begeben sich alle Schülerinnen und Schüler in ihre Unterrichtsräume, welche durch die Lehrkräfte geöffnet werden. Zum Erreichen der Unterrichtsräume können – mit Ausnahme des Treppenaufgangs im Altbau – alle Treppenhäuser genutzt werden

Die Lehrkräfte sind spätestens 15 Minuten vor ihrem Unterrichtsbeginn im Gymnasium.

Sollte sich eine Lehrkraft verspäten, verhalten sich die Schülerinnen und Schüler ruhig. Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, so ist dies vom Klassensprecher der Schulleitung zu melden.


Mit dem Stundenklingeln erheben sich die Schülerinnen und Schüler von ihren Plätzen. Die Lehrkraft und die Schülerinnen und Schüler begrüßen sich.

Zu Beginn der Unterrichtsstunde prüfen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gemeinsam den Zustand des Raumes, des Mobiliars, der Lehrmittel etc. Eventuell festgestellte Mängel sind der Schulleitung zu melden. Werden Beschädigungen durch Schülerinnen oder Schüler verursacht, so werden diese in angemessener Form zur Verantwortung gezogen.

Die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte hinterlassen den Raum in einem ordentlichen und sauberen Zustand. Nach der letzten Stunde sind die Stühle auf die Tische zu stellen, das Licht ist auszuschalten, die Fensterverblendungen sind zurückzuziehen und die Fenster zu schließen. Der eingeteilte Ordnungsdienst nimmt seine Aufgaben selbstständig wahr.

 

2.4 Stundeneinteilung

1. Stunde                   07.40 Uhr bis 08:25 Uhr

2. Stunde                    08.30 Uhr bis 09.15 Uhr

F r ü h s t ü c k s p a u s e

3. Stunde                    09.30 Uhr bis 10:15 Uhr

4. Stunde                    10.20 Uhr bis 11.05 Uhr

5. Stunde                    11.10 Uhr bis 11:55 Uhr

______________________________________________

Sekundarstufe 1:

M i t t a g s p a u s e   11:55 Uhr bis 12:25 Uhr

6. Stunde                    12:25 Uhr bis 13:10 Uhr

Sekundarstufe 2:

6. Stunde                    12:05 Uhr bis 12:50 Uhr

 

M i t t a g s p a u s e   12:50 Uhr bis 13:20 Uhr

_____________________________________

7. Stunde                    13:20 Uhr bis 14.05 Uhr

8. Stunde                    14.15 Uhr bis 15.00 Uhr

Davon abweichende Stunden- und Pausenregelungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

 

2.5 Pausenregelung und -aufenthalt, Ausfall- und Freistunden

In den großen Pausen (09:10 Uhr bis 09:25 Uhr und 11:55 Uhr bis 12:20 Uhr bzw. 12:50 Uhr bis 13:15 Uhr) haben alle Schülerinnen und Schüler die Klassenräume zu verlassen und die Flure zu räumen, soweit sie nicht Sonderaufträge auf Anweisung oder mit Genehmigung einer Lehrkraft auszuführen haben, und sich auf dem Schulhof oder in der Cafeteria aufzuhalten.

Bei Regen, Schnee oder extrem niedrigen Temperaturen gelten die Hinweise der Aufsicht führenden Lehrkräfte.

Für den Aufenthalt in Frei- und Ausfallstunden stehen im Schulgebäude folgende Räume zur Verfügung:

-        Cafeteria

-       Sitzecke im Altbau in beiden Etagen

-        Mediathek.

Im Schulgebäude sowie im gesamten Schulgelände ist das Hören von Musik nur mit Kopfhörern er-
laubt.

Das Sitzen auf den Fußböden, unter und auf den Treppen ist nicht gestattet.

Die Turnhalle ist grundsätzlich nicht als Aufenthaltsraum zu nutzen.

Die kleinen Pausen dienen lediglich dem Raumwechsel und sind somit keine Hofpausen.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 dürfen während der Mittagspause, in Freistunden und bei Unterrichtsausfall das Schulgelände nicht verlassen. Randstunden sind von dieser Regelung ausgenommen.

Nicht volljährige Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 sowie der Sekundarstufe II dürfen während der Mittagspause sowie in Frei- und Ausfallstunden das Schulgelände verlassen, sofern eine schriftliche Genehmigung der Eltern vorliegt. Diese ist mitzuführen und den Lehrkräften auf Verlangen vorzulegen.

Volljährige Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II dürfen das Schulgelände in Frei- und Ausfallstunden und während der großen Pausen sowie zur Erledigung dringender Angelegenheiten außerhalb der Unterrichtszeiten verlassen.

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern haften gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die sie bei Verlassen des Schulgeländes oder des anderen Ortes der schulischen Veranstaltung verursachen, in der Regel selbst. Bei Verlassen des Schulgeländes oder des anderen Ortes der schulischen Veranstaltung besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Über Ausnahmen hierzu entscheidet nach Meldung des Unfallereignisses die Unfallkasse Brandenburg als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zur Pausenversorgung und zur Einnahme des Mittagessens können die Schülerinnen und Schüler die Cafeteria von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr nutzen.

 

2.6 Schulische Veranstaltungen

Alle schulischen Veranstaltungen müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

Diese Hausordnung gilt ebenso für schulische Veranstaltungen, die außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden.

Gesonderte Schließzeiten der Schuleinrichtungen sind bei der Schulleitung zu beantragen.

 

2.7 Bekleidung

Von allen Schülerinnen und Schülern wird erwartet, dass sie in einer dem Schulbetrieb angemessenen und der Witterung entsprechenden Kleidung am Unterricht teilnehmen.

Schmuck, der am Körper getragen wird, ist im Sportunterricht generell abzulegen.


 

3. Schutz vor Gefahren

3.1 Alarm

Bei Alarm im Brandfall schließen die Schülerinnen und Schüler die Fenster, verlassen unter Leitung der Lehrkräfte auf den vorgeschriebenen Wegen das Gebäude und sammeln sich klassen- bzw. kursweise an den dafür vorgesehenen Plätzen des Schulhofes. Im Übrigen gelten die Regelungen der Brandschutzordnung.

Im Amokfall gelten gesonderte Regelungen.

Den Lautsprecheransagen der Schulleitung ist stets Folge zu leisten.

 

3.2 Waffen und gefährliche Gegenstände; Laserpointer

Es ist verboten, Waffen, waffenähnliche und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen oder sonst einzubringen bzw. zu deponieren. Das gilt auch für Fälle des tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstschutzes.

In Verantwortung zum Schutz anderer Personen sowie der eigenen Person wenden sich Schülerinnen und Schüler bei möglichen Kenntnissen über Gefährdung bzw. mitgeführte Waffen oder andere gefährliche Gegenstände vertrauensvoll an eine Lehrkraft. Bei begründetem Verdacht ist zum Ausschließen einer Gefährdung die Polizei zu verständigen. Verbotswidriges Handeln führt zur Anwendung schulischer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise zur Strafanzeige.

Laserpointer können gefährliche Verletzungen verursachen. Daher ist es verboten, diese auf das Schulgelände mitzubringen bzw. dort mit sich zu führen oder zu gebrauchen.

 

3.3 Nutzung elektronischer Geräte

Elektronische Kleingeräte (Smartphones, Smartwatches, Tablets u.a.) dürfen in allgemeinen und Fachunterrichtsräumen nicht benutzt werden. Diese müssen ausgeschaltet in der Schultasche aufbewahrt werden. Nach Aufforderung bzw. Erlaubnis durch die Lehrkraft dürfen diese Geräte benutzt werden.

Bei Verstößen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bis hin zur zeitweisen Einziehung ergriffen werden.
Gleiches gilt während aller Formen der Leistungsüberprüfung. Verstöße hiergegen gelten als Täuschungsversuch.
Das Aufladen von Smartphones sowie anderer Geräte ist in allen Räumen der Schule und des
Schulgeländes untersagt.

 

3.4 Konsum von Tabak, Alkohol und anderen Drogen

Es besteht ein generelles Rauchverbot in den Schulgebäuden, auf dem Schulhof und vor den Eingangsbereichen der Schule. Dies gilt auch für die Benutzung von E-Zigaretten und E-Shishas.

Das Mitbringen von alkoholischen Getränken sowie von Drogen aller Art auf das Schulgelände und der Konsum alkoholischer Getränke sowie von Drogen aller Art in der Schule und auf dem Schulgelände ist verboten. Dies gilt insbesondere auch für alle schulischen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgeländes.

3.5 Mitführen von Tieren

Das Mitführen von Tieren ist auf dem Schulgelände untersagt.

 

4. Werbung und Warenvertrieb

Werbung und Warenvertrieb im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände sind, soweit sie nicht schulischen Zwecken dienen, unzulässig.

Schulfremde Schriften, Materialien und Medien dürfen auf dem Schulgrundstück grundsätzlich nicht verteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Angehörige der Schule erhalten die Möglichkeit, Willensäußerungen, Bekanntmachungen, Einladungen etc., die nicht dem Grundgesetz widersprechen, an der Schüler-Informationstafel im Eingangsbereich zu veröffentlichen. Jegliche Aushänge bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

 

5. Benutzung der schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände

5.1 Schulgebäude, -einrichtungen und Lehrmittel

Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie die den Schülerinnen und Schülern überlassenen Bücher und anderen Lehrmittel sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht mutwillig beschädigt werden.

Schulgelände bzw. -gebäude, Schuleinrichtungen, Lehrmittel etc. dürfen nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung bzw. des Schulträgers.

Die in den einzelnen Unterrichtsräumen untergebrachten Lehrmittel dürfen nicht in andere Räume gebracht werden. Bei Ausnahmen hat die betreffende Lehrkraft dafür Sorge zu tragen, dass die entliehenen Gegenstände in den Stammraum zurück gebracht werden.

Defekte technische Geräte werden umgehend der verantwortlichen Lehrkraft gemeldet.

Zum Lüften der Räume sind die Fenster kurzzeitig zu öffnen und danach wieder zu schließen. Dies erfolgt nur im Beisein und mit Genehmigung der Lehrkraft.

Beim Verlassen des Raumes wird das Licht grundsätzlich ausgeschaltet. Unnötiges Beleuchten der Gänge, des Foyers und anderer Aufenthaltsbereiche ist zu vermeiden.

Die Geländer und Brüstungen im Flurbereich dienen dem Schutz. Sie dürfen grundsätzlich nicht bestiegen werden. Das Sitzen auf Geländern und Brüstungen ist untersagt. Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art aus den oberen Stockwerken ist verboten. Die Sitzhocker sind nur für den mittleren Bereich des Foyers vorgesehen; ein Verrücken ist nicht gestattet.

5.2  Schulische Computereinrichtungen

Für die Nutzung der Computer sowie für das Verhalten in den Räumen mit Computeranlagen gilt die entsprechende Nutzungsordnung. Diese ist Bestandteil der Hausordnung.Die Nutzung der Mediathek unterliegt gesonderten Regelungen.

5.3 Fahrstuhl

Der Fahrstuhl darf nur in dringenden Fällen und ausschließlich mit Genehmigung der Schulleitung benutzt werden. Den Schlüssel für den Fahrstuhl verwaltet die Schulleitung.

5.4 Cafeteria

Die Cafeteria ist täglich von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr geöffnet. In der Cafeteria sind Speisen und Getränke erhältlich. Teller, Flaschen, Becher, Tassen, Besteck etc. dürfen nur in den Räumen der Cafeteria benutzt werden. Nach Benutzung sind die Tische eigenverantwortlich zu säubern.

Bestellungen erfolgen entsprechend den Vorgaben des Betreibers.

Bezüglich der Platzbelegung ist den Schülerinnen und Schülern, die das Angebot der Cafeteria nutzen, Vorrang zu gewähren.

 5.5 Äußeres Schulgelände

Das Befahren des Schulgeländes außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin/des Schulleiters.

Fahrräder sind in die auf dem Schulhof vorhandenen Ständer zu stellen und in eigener Verantwortung gegen Diebstahl zu sichern. Das Radfahren auf dem Schulgelände ist zur Vermeidung von Unfällen generell verboten.

Die Außentreppe dient als Fluchtweg. Das Betreten ist nur im Notfall zulässig.

 

6. Teilnahme am Unterricht

Alle Schülerinnen und Schüler sind zu regelmäßiger Unterrichtsteilnahme und zum pünktlichen Erscheinen zum Unterricht verpflichtet.

6.1. Krankheitsfall

Bei Erkrankungen oder bei Nichterscheinen der Schülerin/des Schülers aus anderen nicht vorhersehbaren bzw. zwingenden Gründen ist die Schule durch die Eltern telefonisch spätestens am zweiten Fehltag hierüber zu informieren. Bei angekündigten Leistungsfeststellungen soll die Benachrichtigung am selben Tag erfolgen. Nach Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund des Fernbleibens mit. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich.

Bei Nichtteilnahme an einer Prüfung aus Krankheitsgründen ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich.

Bei begründeten Zweifeln an gesundheitlichen Gründen für ein Fernbleiben kann die Schulleitung zudem ebenfalls die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

6.2. Beurlaubung

Wenn eine Schülerin/ein Schüler dem Unterricht aus einem vorhersehbaren Anlass fernbleiben will oder muss, so ist rechtzeitig vorher eine Unterrichtsbefreiung oder Beurlaubung bei der zuständigen Lehrkraft zu beantragen. Die übrigen Lehrkräfte sind zu informieren. Eine nachträgliche Entschuldigung kann in solchen Fällen in der Regel nicht anerkannt werden.

Die schulinternen Formulare (Laufzettel bzw. Antrag auf Beurlaubung) sind für Beurlaubungen grundsätzlich, für ein Fehlen aus krankheitsbedingten oder anderen zwingenden Gründen von Schülern der Sekundarstufe II zu nutzen.

Für die Teilnahme an Sportwettkämpfen ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung ein vollständig ausgefüllter Laufzettel beim Klassenleiter bzw. Tutor vorzulegen. Eine Freistellung bzw. Beurlaubung bedarf der Genehmigung durch die Eltern, soweit die Schülerinnen/Schüler nicht volljährig sind, sowie der Genehmigung durch jede Fachlehrkraft für den entsprechenden Termin. Bei Anträgen auf Beurlaubungen für eine Dauer von bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet die Klassenlehrkraft bzw. der Tutor im Einvernehmen mit der Schulleitung. Anträge auf Beurlaubung für eine Dauer von mehr als drei Tagen sind grundsätzlich der Schulleitung vorzulegen.

6.3. Unentschuldigtes Fehlen

Bei unentschuldigtem Fehlen hat der Klassenleiter bzw. Tutor schnellstmöglich mit den Eltern Kontakt aufzunehmen.

 

7. Unfallvorsorge und Unfallfürsorge

In den Schulgebäuden, insbesondere im Treppenhaus und im Umfeld der Schule, ist rücksichtsvolles und verantwortungsbewusstes Verhalten geboten, um Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.

Das Sitzen auf Fensterbänken ist nicht gestattet.

In den Freistunden und nach vorzeitigem Ende des Unterrichts haben sich die Schülerinnen und Schüler so zu verhalten, dass der Unterricht nirgends gestört wird.

Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort der Schulleitung, einer Lehrkraft oder dem Hausmeister zu melden. Über Schadensfälle ist der Schulträger umgehend zu informieren. Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen.

Innerhalb der Gebäude sind Flure, Flucht- und sonstige Verkehrswege frei zu halten. Gleiches gilt für die Feuerwehrzufahrten zu den Schulhöfen.

Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, dass sofort Erste Hilfe geleistet, der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, werden unverzüglich die Rettungsstelle (Tel.: 112), die Schulleiterin/der Schulleiter und die Eltern informiert. Unfälle werden im Sekretariat zu Protokoll gegeben.

Folgende Räume der Schule sind mit Erste-Hilfe-Ausstattungen versehen (Markierung: weißes Kreuz auf grünem Untergrund!):

-        Erdgeschoss:      014V

-        Obergeschoss:    104V, 112, 113V, 118, 124V, 137 (Erste-Hilfe-Raum)

-        Obergeschoss:    203V, 209V, 212, 214, 226/227 (Lehrerzimmer)

 

8. Verwahrung von Sachen

8.1. Garderobe

Die Garderobe der Schülerinnen und Schüler ist an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen. Für nicht ordnungsgemäß untergebrachte Garderobe besteht keine Haftung.

8.2. Schultaschen

Bei einem Raumwechsel sind die Schultaschen grundsätzlich mitzuführen. Gleiches gilt für einen Wechsel in die Turnhalle.

8.3. Wert- und Fundsachen

Wertsachen und größere Geldbeträge sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Bei der Benutzung von Sportstätten obliegt es der Lehrkraft darauf zu achten, dass abgegebene Wertsachen sicher gegen Diebstahl aufbewahrt werden.

Bei Verlust von Wertsachen und Geldbeträgen besteht keine Haftung.

Fundsachen sind bei der Sekretärin oder bei deren Abwesenheit beim Hausmeister abzugeben.

 

9. Haftung

Die Schulleiterin/der Schulleiter hat jeden Schadensfall unverzüglich dem Schulträger schriftlich zu melden.

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haften für Schäden an den ausgeliehenen Lernmitteln.

Für Schäden an Schülerfahrrädern wird nur in begrenztem Umfang nach Maßgabe bestehender Versicherungen des Schulträgers gehaftet. Voraussetzung ist, dass die Fahrräder auf den vorgesehenen Abstellplätzen ordnungsgemäß abgestellt und gegen Diebstahl ausreichend gesichert waren.

Jede Schülerin/jeder Schüler, Besucher, Benutzer oder jede sonstige an der Schule tätige Person, welche einen Schaden an den Baulichkeiten oder an einer Einrichtung der Schule verursacht, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Für eine außerschulische Nutzung trifft der Schulträger besondere Regelungen.

 

 10. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Die Schulkonferenz beauftragt die Schulleitung und das Lehrerkollegium, bei Verstößen geeignete Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu treffen. Die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen/Schülern richtet sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG).

Schulfremden gegenüber trifft der Schulleiter bzw. der Schulträger die erforderlichen Maßnahmen.

 

Diese Hausordnung tritt am 05. August 2019 in Kraft.

Die Hausordnung wurde am 27. Februar 2017 erstellt;
die letzte Überarbeitung erfolgte am 4. Oktober 2021
durch Beschluss der Schulkonferenz des Philipp-Melanchthon-Gymnasiums.

Dr. B. Pietzonka
Schulleiterin

Download der Hausordnung